LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2011
L 3 AL 5078/10
Fundstellen:
NZS 2012, 160
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 2541/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2011 (L 3 AL 5078/10) - DRsp Nr. 2011/18208

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 5078/10

DRsp Nr. 2011/18208

Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung einen Aufhebungsvertrag schießt, wenn die Arbeitgeberkündung rechtmäßig gewesen wäre und die gewährte Abfindung den Betrag nach § 1a KSchG nicht übersteigt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22. September 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klage der Klägerin, die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 01. Juli bis 22. September 2008 zu verurteilen, wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem sie verpflichtet wurde, einen Bescheid über die Feststellung einer Sperrzeit aufzuheben.

Die am 04.11.1948 geborene Klägerin war seit dem 17.09.1973 bei der Diehl AKO Stiftung & Co. KG (im Folgenden: Unternehmen) als Bestückerin beschäftigt. Das letzte Monatsgehalt (Mai 2008) betrug brutto € 2.544,37.