Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 100 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2007 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf je 100,- EUR festgesetzt.
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