Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 02.12.2011 abgeändert und der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2010 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.10.2010 Beiträge zur Krankenversicherung von mehr als 470,70 EUR und zur Pflegeversicherung von mehr als 72,41 EUR monatlich festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.12.2009 bis 31.10.2010.
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