LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2018
L 9 R 164/17
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 27/16

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2018 (L 9 R 164/17) - DRsp Nr. 2018/9296

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen L 9 R 164/17

DRsp Nr. 2018/9296

Das System der Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften stellt auch für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder eine systembezogen gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI dar. Für die Annahme des Ausschlusses genügt es, dass das System der Beamtenversorgung, in das der erziehende Elternteil einbezogen ist, grundsätzlich Leistungen für Kindererziehung und deren Berücksichtigung in der Altersversorgung vorsieht, ohne dass im Einzelfall eine Berücksichtigung auch erfolgt sein muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin streitig.