Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin streitig.
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