LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2009
L 13 AL 2074/0826.2.2008
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3613/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2009 (L 13 AL 2074/0826.2.2008) - DRsp Nr. 2009/17823

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 13 AL 2074/0826.2.2008

DRsp Nr. 2009/17823

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Gründungszuschusses.

In der Zeit vom 12. Februar bis 31. Mai 2007 war der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig. Seine Arbeitszeit umfasste monatlich 40 Stunden, sein Lohn belief sich auf 320,00 Euro monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 2007 in Höhe von 38,69 Euro täglich bei einem Leistungssatz von 43,86 Euro täglich. Hierbei berücksichtigte sie Nebeneinkommen abzüglich eines monatlichen Freibetrags in Höhe von 165,00 Euro.