LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024
L 10 R 130/24
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1582/22

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024 (L 10 R 130/24) - DRsp Nr. 2024/9373

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen L 10 R 130/24

DRsp Nr. 2024/9373

1. Die Versicherte trägt die objektive Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals vorgelegen haben und seither ununterbrochen besteht. 2. Ohne ärztlich dokumentierte Befunde und funktionelle Beeinträchtigungen lässt sich nicht allein auf der Grundlage von einer behandelnden Psychotherapeutin mitgeteilten Beschwerdeangaben der Versicherten eine Erwerbsminderung feststellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.12.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.