LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2011
L 13 AL 1008/10
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 7402/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2011 (L 13 AL 1008/10) - DRsp Nr. 2011/19827

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 1008/10

DRsp Nr. 2011/19827

Eine Entgeltersatzleistung ist im Sinne des § 28a SGB III auch dann bezogen, wenn lediglich ein Stammrecht besteht, der Auszahlungsanspruch aber in Folge einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III ruht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 2. September 2009 seit dem 21. September 2009 in der Arbeitslosenversicherung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III steht.

Der 1970 geborene Kläger stand vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2008 sowie ab dem 1. September 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis. Letzteres wurde durch Aufhebungsvertrag vom 29. Mai 2009 zum 17. Juli 2009 beendet; eine Abfindungszahlung erhielt der Kläger nicht.