LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2011
L 13 R 741/10
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3899/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2011 (L 13 R 741/10) - DRsp Nr. 2011/19818

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen L 13 R 741/10

DRsp Nr. 2011/19818

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus der von ihr beantragten und von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Januar 1998 festgestellten Versicherungspflicht auf Antrag für Selbständige (§ 4 Abs. 2 SGB VI) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 zu entlassen ist bzw. die Antragspflichtversicherung beendet ist.

Die Juni 1963 in P. geborene Klägerin - ihr war von der zuständigen Behörde ein Grad der Behinderung von 30 wegen eines Knieschadens zuerkannt worden - war bis zum Dezember 1997 in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert. Am 22. Dezember 1997 nahm sie eine selbständige Tätigkeit auf, die sie im Rahmen der Gewerbeanmeldung der Gemeinde St. vom 15. Dezember 1997 als "Agentur für Direktmarketing und Lettershop" bezeichnete. Seit dem 4. Januar 2010 ist die Klägerin bei der Handwerkskammer K. im Bereich "Buchdruck, Schriftsetzer, Drucker-Handwerk" in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.