Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht umgerüsteten Kraftfahrzeugs.
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