LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2016
L 7 SO 1119/10
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55; EinglHV § 8; EinglHV § 9 Abs. 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1931/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2016 (L 7 SO 1119/10) - DRsp Nr. 2016/14728

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 1119/10

DRsp Nr. 2016/14728

1. Mit Blick auf den bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs anzulegenden individuellen, personenzentrierten Maßstab ist eine Mindesthäufigkeit der Fahrzeugnutzung nicht schematisch festlegbar. Abzustellen ist vielmehr auf den Einzelfall unter Würdigung der individuellen Lebensverhältnisse des behinderten Menschen sowie der Art und Schwere der Behinderung.2. Zum Ermessensspielraum des Sozialhilfeträgers hinsichtlich von Art und Ausmaß der Leistungserbringung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55; EinglHV § 8; EinglHV § 9 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht umgerüsteten Kraftfahrzeugs.