LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2011
L 12 AL 1208/10
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 5027/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2011 (L 12 AL 1208/10) - DRsp Nr. 2011/10563

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 12 AL 1208/10

DRsp Nr. 2011/10563

Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs (Anschluss an BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur teilweise in Höhe der schweizerischen Rente, wenn diese - wie hier - auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts geleistet wird. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger anstelle der hier gezahlten monatlichen Rente alternativ eine Kapitalauszahlung hätte wählen können, denn zur Beurteilung steht allein der tatsächliche Sachverhalt.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. September 2009 in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der Schweizer Rente zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: