Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU). Des Weiteren begehren sie die vollständige Erstattung der im Juli 2010 fällig gewordenen Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 die vorherige Wohnung betreffend.
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