LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2011
L 3 AL 1315/11
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 2712/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2011 (L 3 AL 1315/11) - DRsp Nr. 2011/15598

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 1315/11

DRsp Nr. 2011/15598

1. Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann. 2. Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - ohne Einfluss berauschender Mittel - war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG), das einen Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung weiteren Arbeitslosengeldes (Alg) verurteilt hat.