LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2011
L 3 AL 4999/10
Fundstellen:
NZS 2012, 159
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 4216/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2011 (L 3 AL 4999/10) - DRsp Nr. 2011/19836

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 4999/10

DRsp Nr. 2011/19836

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Eingliederungszuschusses für die 1984 geborene Arbeitnehmerin A. B. (An) streitig. Diese hatte vom 15.09.2003 bis 14.07.2006 eine Berufsausbildung (schulisch) zur Beiköchin absolviert und war sodann im Bereich Hauswirtschaft bei "Arbeit für Alle", einem Verein zur Förderung neuer Arbeitsplätze und Betriebsgründungen e.V., vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 tätig.

Die Klägerin betreibt eine ambulante und stationäre Alten- und Krankenpflege. Am 06.02.2007 erkundigte sie sich bei der Beklagten telefonisch über Fördermöglichkeiten. Die Akten der Beklagten enthalten hierüber folgenden Aktenvermerk: "AG möchte Dauerstelle schaffen, ist sich über Leistungsfähigkeit noch nicht sicher, siedelt diese aber äußerst gering ein, RS (= An) braucht beschützendes Umfeld, langsames Arbeitstempo, unsicher, braucht Führung. Dauer des AV zunächst zwei Jahre, Förderdauer besprochen, möchte Info zur Förderung bei unbefristetem Vertrag, da eine unbefristete Beschäftigung angestrebt wird. Rücksprache mit Fachbereich und RR vereinbart."