LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2011
L 6 U 3907/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2011 (L 6 U 3907/10) - DRsp Nr. 2012/4401

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 6 U 3907/10

DRsp Nr. 2012/4401

Der Mangel der Vollmacht ist nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG nur auf Rüge oder begründeten Zweifels an der Wirksamkeit der Vollmach zu beachten. Die Vorlage einer Vollmachtskopie ist ausreichend.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 6. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Verletztenrente streitig.

Die Beklagte bewilligte dem 1973 geborenen Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.06.2002 mit Bescheid vom 11.11.2008 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert ab 30.11.2007. Hiergegen legte Rechtsanwalt S. am 11.12.2008 für den Kläger unter Vorlage einer Kopie der vom Kläger am 11.12.2008 unterschriebenen und sich auf alle Instanzen erstreckenden Vollmacht Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 als unbegründet zurück.