LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011
L 11 KR 3560/09
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2129/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011 (L 11 KR 3560/09) - DRsp Nr. 2011/19824

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 3560/09

DRsp Nr. 2011/19824

Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Magen- Bypass-Operation wegen krankhaften Übergewichts besteht in der GKV nur, wenn alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dazu gehört auch die Durchführung einer 6 bis 12 Monate dauernden ärztlich koordinierten und geleiteten Gesamttherapie, welche ua Diätmaßnahmen, Schulungen des Ess- und Ernährungsverhaltens, Bewegungstherapie usw umfasst.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten einen Magen-Bypass-Operation (10.271,74 €) zu erstatten hat.

Die am 10. Februar 1964 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Seit über 25 Jahren litt die Klägerin an Übergewicht (morbide) Adipositas per magna bei einer Körpergröße von 170 cm und einem Gewicht von 138,8 kg (Body-Mass-Index [BMI] 47 kg/m²; Stand Oktober 2007). Sie litt deshalb an Beschwerden des Bewegungsapparates, an Kurzatmigkeit und an einer reaktiven Depression. Sie ist als Sekretärin in der radiologischen Abteilung des Klinikums L. beschäftigt.