Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich noch gegen die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 1. November 2007.
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