LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011
L 11 KR 2421/09
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3382/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011 (L 11 KR 2421/09) - DRsp Nr. 2011/19823

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 2421/09

DRsp Nr. 2011/19823

Die einmalige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung ist auch dann ein Versorgungsbezug iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, wenn der Direktversicherungsvertrag von einer GmbH als Versicherungsnehmerin zu Gunsten ihres Alleingesellschafters abgeschlossen worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn das Vermögen der GmbH später auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf den Alleingesellschafter übergeht, dies aber dem Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt und die Versicherung deshalb unverändert fortgeführt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich noch gegen die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 1. November 2007.