LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.06.2015
L 1 AS 2338/15 ER-B
Normen:
SGB 2 § 7 Abs 1 S 2 Nr 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 759
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2092/15

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.06.2015 (L 1 AS 2338/15 ER-B) - DRsp Nr. 2015/11169

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen L 1 AS 2338/15 ER-B

DRsp Nr. 2015/11169

Von dem Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 sind auch EU-Bürger, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche nicht bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes materielles Aufenthaltsrecht feststellbar ist, mit umfasst.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB 2 § 7 Abs 1 S 2 Nr 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Beschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 18.05.2015, mit denen dieses seine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.