LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.04.2015
L 11 KR 5355/14
Normen:
SGB V § 2; SGB V § 13; SGB V § 76;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3491/12

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.04.2015 (L 11 KR 5355/14) - DRsp Nr. 2016/15386

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 5355/14

DRsp Nr. 2016/15386

Ein Anspruch auf Gewährung einer Hypnosebehandlung durch einen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten besteht, wenn im Einzelfall eine Unterversorgung mit zugelassenen Leistungserbringern (sog Versorgungslücke) nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Versicherte auf einen bestimmten Therapeuten fixiert ist und sich deshalb nicht um einen Therapieplatz bei den von der Krankenkasse vorgeschlagenen Behandlern bemüht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2; SGB V § 13; SGB V § 76;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Hypnosebehandlung bei einem nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassenen Leistungserbringer.