LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.03.2015
L 10 R 2689/12
Normen:
SGB 10 § 119; SGB 6 § 63 ff;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 3546/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.03.2015 (L 10 R 2689/12) - DRsp Nr. 2015/7417

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen L 10 R 2689/12

DRsp Nr. 2015/7417

1. Im Falle eines - hier nur unterstellten - vom Rentenversicherungsträger zu Unrecht unterlassenen Beitragsregresses nach § 119 SGB X können die nicht erhobenen Beiträge nicht fiktiv der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden. Denn nur tatsächlich gezahlte Beiträge sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet, was bei § 119 SGB X gerade nicht der Fall ist.2. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Zahlung von Beiträgen nicht ersetzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 10 § 119; SGB 6 § 63 ff;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1997 bis Januar 2002.