Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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