Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (
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