LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2011
L 13 AS 628/11 ER-B
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 5531/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2011 (L 13 AS 628/11 ER-B) - DRsp Nr. 2011/19821

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 628/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/19821

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin war im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 über die mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 bewilligten Leistungen nach dem SGB II hinaus weitere 206,38 EUR monatlich zu gewähren, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.