Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gem. §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn (
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