LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2011
L 13 AL 5384/10 B
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 8104/05

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2011 (L 13 AL 5384/10 B) - DRsp Nr. 2011/19820

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 5384/10 B

DRsp Nr. 2011/19820

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. November 2010 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 11. November 2010 hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung; Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden schon vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - m.w.N. - zur Veröffentlichung vorgesehen).