LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2012
L 11 R 3954/12 ER-B
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 4408/12

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 R 3954/12 ER-B) - DRsp Nr. 2013/186

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 11 R 3954/12 ER-B

DRsp Nr. 2013/186

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 bestand keine Verpflichtung, in den Verträgen nach § 12 AÜG Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers aufzunehmen, wenn die Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher) aufgrund der mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge davon ausgehen durften, dass dadurch die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2012 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 06.07.2012 wird angeordnet.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 21.108,59 EUR

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 14.09.2012, mit dem das SG ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Bescheid vom 06.07.2012 abgelehnt hat.