Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. September 2010 werden zurückgewiesen.
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 SGG (in der Fassung durch Art.
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