LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2011
L 11 KR 4724/10 ER-B
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1358/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2011 (L 11 KR 4724/10 ER-B) - DRsp Nr. 2011/19826

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 4724/10 ER-B

DRsp Nr. 2011/19826

Der Beitritt eines Leistungserbringers von Hilfsmitteln nach § 127 Abs 2a SGB V zu einem Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V ist als Angebot auf Abschluss eines Vertrages ""zu den gleichen Bedingungen"" wie der bereits bestehende Vertrag zu werten. Die Bezeichnung des Vertragsangebots als Beitritt bringt nur zum Ausdruck, dass das Zustandekommen des Vertrages allein vom Willen des Beitretenden abhängt, weil die Krankenkasse verpflichtet ist, das Vertragsangebot anzunehmen, wenn alle Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt sind. Auch ein Teilbeitritt - Abschluss eines Vertrages nur in Bezug auf einen Teil der vom bestehenden Vertrag erfassten Produktgruppen - ist möglich.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2010 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin so behandeln, als hätte die Antragsgegnerin die Angebote der Antragstellerin vom 23. Oktober 2009 und 21. Mai 2010 auf Abschluss eines Vertrages zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 09 des Hilfsmittelverzeichnisses zu den Bedingungen der am 24./28. April 2009 zwischen der Antragsgegnerin und der R.P.M. GmbH Düsseldorf geschlossenen "Vereinbarung über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs 2 " mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses angenommen.