LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2011
L 13 R 887/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2011 (L 13 R 887/10) - DRsp Nr. 2011/19825

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen L 13 R 887/10

DRsp Nr. 2011/19825

1. Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre. 2. Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess als eigenen führen; dabei genügt es, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann Prozesskostenhilfe in Raten zu gewähren wäre.

Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens L 13 R 887/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., Schw., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10. Die Klägerin hat am 6. Juli 2010 den Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 gestellt und am 9. August 2010 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin am 27. September 2010 durch Vergleich erledigt.