Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens L 13 R 887/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., Schw., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10. Die Klägerin hat am 6. Juli 2010 den Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 gestellt und am 9. August 2010 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin am 27. September 2010 durch Vergleich erledigt.
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