LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.05.2016
L 9 AS 4940/15
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4317/15

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.05.2016 (L 9 AS 4940/15) - DRsp Nr. 2016/12778

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 4940/15

DRsp Nr. 2016/12778

Die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen eines Mehraufwands für kostenaufwändige Ernährung in der Zeit von Juni bis November 2014 und von Juni 2015 bis Mai 2016.

Der 1975 geborene Kläger ist gelernter Masseur und medizinischer Bademeister sowie Kaufmann im Gesundheitswesen. Zusammen mit seiner im Jahr 1980 geborenen Partnerin und ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter bezieht er Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2014 bemüht sich der Kläger (teilweise rückwirkend) um die Gewährung von zusätzlichen Leistungen wegen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.