LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.05.2011
L 12 KO 1793/11
Fundstellen:
NZS 2012, 40
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SV 1509/10 ER-B

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.05.2011 (L 12 KO 1793/11) - DRsp Nr. 2011/11152

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen L 12 KO 1793/11

DRsp Nr. 2011/11152

Bei einer Rechtswegbeschwerde fallen nur Gebühren nach GKG KV-Nr. 7504 i.H.v. 50 € an, auch wenn es sich um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt.

Auf die Erinnerung des Antragstellers werden die Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B auf 50 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B.

Der Antragsteller begehrte vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG erklärte mit Beschluss vom 22. März 2010 (S 1 SV 1020/10) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7. April 2011 (L 9 SV 1509/10 ER-B) zurück, setzte den Streitwert auf 500 € fest und entschied zugleich, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.

Mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach Kostenverzeichnis (KV)-Nr. 7220 abgerechnet und Gebühren in Höhe von 70 € zum Soll gestellt.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 30. April 2011 eingelegte Erinnerung des Klägers, mit welcher er eine Zahlung der Gebühren zurückweist.