LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2011
L 13 AL 3438/10 ER-B

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2011 (L 13 AL 3438/10 ER-B) - DRsp Nr. 2011/11165

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 3438/10 ER-B

DRsp Nr. 2011/11165

1) Eine erstmalige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 2 AÜG kann in der Regel nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstritten werden, da ansonsten die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde. 2) Eine Verpflichtung zur ""vorläufigen"" Erteilung der Erlaubnis scheidet jedenfalls dann aus, wenn berechtigte Zweifel an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG erforderlichen Zuverlässigkeit bestehen; denn die Beweiserleichterung zugunsten der Erlaubnisbehörde gilt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in verstärktem Maße. 3) Der Streitwert für das gem. § 197a SGG gerichtskostenpflichtige Verfahren ist hier mangels hinreichender Anhaltspunkte in Höhe des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Auch eine Reduzierung des Auffangwertes ist nicht deshalb angezeigt, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, da eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt worden war.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5000 € festgesetzt.

Gründe: