LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2009
L 13 AL 4569/07
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 7429/06

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2009 (L 13 AL 4569/07) - DRsp Nr. 2009/14130

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 13 AL 4569/07

DRsp Nr. 2009/14130

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab dem 12. August 2006 zu gewährenden Arbeitslosengeldes streitig.

Der 1955 geborene Kläger ist verheiratet. Er war, nach einem Urteil des Landgerichts S., in welchem er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, ab dem 18. September 2003 in Haft. Während seiner Haftzeit war der Kläger vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2004, als Freigänger, erwerbstätig. Vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2005 war er, wiederum als Freigänger, als Helfer für die A.-Personalservice GmbH (A- GmbH) beschäftigt. Schließlich war er, nachdem er am 18. Dezember 2005 neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ab dem 27. Januar 2006 bis zum 9. August 2006 als Freigänger für die Firma E. GmbH (E- GmbH), U., tätig. Am 10. August 2006 wurde der Kläger aus der Haft entlassen.

Bereits am 27. Juni 2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 12. August 2006 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierzu u.a. an, von 1982 bis zum 21. Mai 2003 selbständig als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein.