LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2011
L 6 VS 907/10
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VS 4450/06

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2011 (L 6 VS 907/10) - DRsp Nr. 2012/3761

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 6 VS 907/10

DRsp Nr. 2012/3761

Für eine vorzeitige Reha-Maßnahme sind dringende medizinische Gründe darzulegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer vorzeitigen stationären Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) im Rahmen der Soldatenversorgung streitig.

Bei dem 1958 geborenen Kläger sind als Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

"1. chronische Kieferhöhlenentzündung beidseits (rechts mehr als links),

2. Fissur des 1. LWK,

3. chronische Lumbago bei medialen Bandscheibenvorfällen auf Höhe LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1,

4. Spannungskopfschmerz im Hinterhaupt-HWS-Bereich,

5. Bewegungs- und Gefühlsstörungen des linken Zeigefingers"

anerkannt und mit einer MdE von unter 25 vom Hundert (v.H.) bewertet (Bescheid vom 10. Oktober 1997). Ziffer 2, 4 und 5 sind durch Wehrdienstbeschädigung hervorgerufen, Ziffer 1 und 3 sind durch Wehrdienstbeschädigung lediglich verschlimmert worden.