LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2011
L 8 SB 5408/08
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 2337/07

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2011 (L 8 SB 5408/08) - DRsp Nr. 2011/18207

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 8 SB 5408/08

DRsp Nr. 2011/18207

Die fehlende geistige Fähigkeit, den Inhalt öffentlicher Veranstaltungen zu erfassen, begründet keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF. Ist der Behinderte trotz seiner geistigen Behinderung noch in der Lage, die äußeren Umstände einer Veranstaltung als solche wahrzunehmen und zu erkennen, ist eine Unterschreitung des Mindestmaßes geistiger Aufnahme und damit eine Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht festzustellen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 11.09.1991 - 9 a/9 RVs 15/89 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 2).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches RF hat.

Der am _____1961 geborene Kläger leidet hauptsächlich an einem frühkindlichen Hirnschaden.