LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2011
L 8 SB 2294/10
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 6018/07

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2011 (L 8 SB 2294/10) - DRsp Nr. 2011/20847

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 8 SB 2294/10

DRsp Nr. 2011/20847

Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich ""RF"" sind wegen einer Harn- und Stuhlinkontinenz nicht gegeben, wenn eine praktisch bestehende Bindung an das Haus durch Versorgung mit Inkontinenzartikeln zumutbar verhindert wird und der Behinderte somit nicht generell vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist (Fortführung Urteil des Senats vom 18.03.2005 - L 8 SB 2366/03 -, juris).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) außergewöhnliche Gehbehinderung ("aG") und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ("RF") vorliegen.