Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. März 2010 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (
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