LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2015
L 10 R 5252/13
Normen:
SGB 10 § 44; SGB 10 § 39 Abs 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1171/12

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2015 (L 10 R 5252/13) - DRsp Nr. 2015/7415

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen L 10 R 5252/13

DRsp Nr. 2015/7415

1. Ersetzt die Behörde im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X den bestandskräftigen Bescheid (hier: Rente wegen voller Erwerbsminderung in bestimmter Höhe) in vollem Umfang und gewährt höhere Rente, entfaltet der bestandskräftige Bescheid keine Wirkung mehr, § 39 Abs. 2 SGB X; Rechtsgrundlage eines noch weitergehenden Begehrens des Klägers (hier: auf noch höhere Rente), als im ersetzenden Bescheid zugesprochen, ist dann nicht (mehr) § 44 SGB X, sondern die eigentliche materiell-rechtliche Regelung (hier: §§ 63 ff. SGB VI).2. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X richtet sich nach dem Zeitpunkt des gestellten Antrages, nicht nach einem früheren, erledigten Zugunstenverfahren (BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92 in SozR 3-5870 § 1 Nr. 2).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 10 § 44; SGB 10 § 39 Abs 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.