Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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