Der Antrag des Klägers vom 23. Juli 2009, den Beschluss vom 06. Juli 2009 abzuändern und anstelle von Rechtsanwalt Dr. R. die Rechtsanwaltskanzlei R. & E. & Partner beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers vom 23.07.2009 auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei R. und E. und Partner anstelle von Rechtsanwalt R. war nicht zu entsprechen. Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht ein (zur Vertretung bereiter) Rechtsanwalt beigeordnet. Gleiches regelt § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG für den gesonderten Fall, dass der Beteiligte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht. Damit lässt der derzeitige Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschriften die Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59 c Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) einer Partnerschaftsgesellschaft (§
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