Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart ist sachlich und örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen.
I. Mit der am 1. Juni 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011, mit dem diese die Schließung der CITY BKK mit Sitz in S. gemäß § 153 Satz 1 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 90 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Ablauf des 30. Juni 2011 verfügt hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|