LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2008
1 Sa 416/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 4 Satz 1, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 961 b/07

Lohnverzicht im Hamburger Sonderlohngebiet - Abschluss ablösender Vereinbarung vor Ablauf des Tarifvertrages

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 416/07

DRsp Nr. 2008/18626

Lohnverzicht im Hamburger Sonderlohngebiet - Abschluss ablösender Vereinbarung vor Ablauf des Tarifvertrages

1. Ein vertraglicher Lohnverzicht ist wirksam, wenn die Arbeitgeberin nicht mehr gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 TVG verpflichtet ist, einen höheren Lohn zu zahlen, und sich die letzte zwischen den Hamburger Tarifvertragsparteien vereinbarte Lohntabelle in der Nachwirkung befindet, weshalb gemäß § 4 Abs. 5 TVG die Vertragsparteien insoweit eine andere Abmachung treffen können.2. § 6 TV Lohn-West enthält keinen unmittelbaren Anspruch des im Sonderlohngebiet Hamburg beschäftigten Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer 0,04 Euro pro Stunde, denn § 6 TV Lohn-West ist keine Inhaltsnorm; die Vorschrift stellt lediglich eine zwischen den Tarifvertragsparteien schuldrechtlich wirkende Tarifsvertragsregelung dar.3. Ablösende abweichende Vereinbarungen im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG können auch vor Ablauf des Tarifvertrages abgeschlossen werden; es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür erkennbar, dass eine die Nachwirkung beendende arbeitsvertragliche Vereinbarung erst nach Eintritt der Nachwirkung getroffen werden kann.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 4 Satz 1, 5 ;

Tatbestand: