LAG Köln - Urteil vom 01.06.2017
8 Sa 1/17
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9218/15

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-WestfalenBerechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und von Lohnzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 1/17

DRsp Nr. 2017/11379

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und von Lohnzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

1. Für das "zusätzliche Urlaubsentgelt" nach §18 Abs. 2 MTV sind, ungeachtet, ob sie bereits im Stundenwert erfasst wurden, tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen. Denn die dadurch sich ergebende doppelte Erfassung der Mehrarbeit ist tariflich gewollt. 2. Unter die "tatsächlich geleisteten Arbeitstage" i.S. von § 18 Abs. 2 MTV fallen keine Urlaubs- und Krankheitstage. 3. Ein außertariflicher Lohnzuschlag (hier: 1,50 EUR brutto je Stunde für Terminalleiter) ist nicht als Bestandteil des monatlichen Regelentgelts nach § 15 Abs. 1 S. 1 MTV anzusehen. Demzufolge ist dieser Zuschlag auch nicht bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2016 - 11 Ca 9218/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.