LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2010
6 Sa 113/10
Normen:
BGB § 362; BGB § 368; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1791/09

Lohnklage bei unsubstantiiertem Erfüllungseinwand

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 113/10

DRsp Nr. 2011/6523

Lohnklage bei unsubstantiiertem Erfüllungseinwand

1. Die Beweiskraft eines angeblich bestätigten Leistungsempfangs hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. Eine Quittung erbringt nur vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, nicht aber für die quittierte Tatsache selbst. 3. Der Vortrag des Erlöschens einer Forderung darf sich nicht in pauschalen Erlöschensbehauptungen erschöpfen. 4. Hat der Arbeitgeber seit Anbeginn der Beschäftigung die Löhne immer überwiesen und auch eine Teilüberweisung des Lohnes für Juni in Höhe von 352,68 EUR vorgenommen, hat er in zivilprozessual ausreichender Weise Einzelheiten des Zeitpunktes, des Ortes und der Höhe einer von ihm behaupteten Geldübergabe darzulegen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.12.2009 - 1 Ca 1791/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.068,66 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 368; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erfüllung von der Höhe nach unstreitigen Lohnansprüchen für die Monate März, April und Juni 2009.