ArbG Ludwigshafen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 187/10
Lohnklage bei unsubstantiiertem Einwand der Erfüllung durch Vorschusszahlung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 73/11
DRsp Nr. 2011/14449
Lohnklage bei unsubstantiiertem Einwand der Erfüllung durch Vorschusszahlung
1. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 362 Abs. 1BGB für die ordnungsgemäße Erfüllung des geschuldeten Arbeitslohnes darlegungs- und beweispflichtig.2. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Rahmen des § 362BGB erstreckt sich auch auf die Behauptung, dass eine bestimmte Leistung als Vorschuss gewährt wurde; mit einer derartigen Behauptung macht der Arbeitgeber eine vorweg genommene Erfüllung oder Lohntilgung geltend und muss daher im Streitfall darlegen und beweisen, dass eine bestimmte Zahlung als Lohnvorschuss geleistet worden ist, wofür keine tatsächliche Vermutung und kein Anscheinsbeweis spricht.3. Der Vorschuss ist eine Vorauszahlung des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn und setzt voraus, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass es sich um eine vorschussweise Zahlung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird; üblicherweise werden Vorschüsse als vorweg genommene Lohntilgung bei der nächsten Lohnabrechnung oder bei einer der folgenden Lohnabrechnungen in Abzug gebracht und sind abzugrenzen von anderen Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet (wie etwa Darlehen).
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