LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2009
9 Sa 143/09
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1; EFZG § 2 Abs. 1; GewO § 106; SGB III § 169; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 17 Ziff. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 206/08

Lohnfortzahlung im Krankheitsfahl nach dem Lohnausfallprinzip; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Wiedereinsetzung bei Anwahl mit falscher Faxnummer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 143/09

DRsp Nr. 2009/23023

Lohnfortzahlung im Krankheitsfahl nach dem Lohnausfallprinzip; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Wiedereinsetzung bei Anwahl mit falscher Faxnummer

1. Ist ein fristgebundener Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert, darf ein Prozessbevollmächtigter das Heraussuchen der zutreffenden Faxnummer und deren Eingabe seinem geschultem Büropersonal eigenverantwortlich überlassen; es handelt sich hierbei um einfache büromäßige Aufgaben ohne rechtlichen Bezug. 2. Sowohl für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG, der auch besteht, wenn Feiertag und Kurzarbeit zusammenfallen (§ 2 Abs. 2 EFZG), als auch für einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gilt das Lohnausfallprinzip mit der Folge, dass bei rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit nur ein Anspruch in der Höhe besteht, die sich ergibt, wenn auch der anspruchstellende Arbeitnehmer von der Kurzarbeitsanordnung erfasst worden wäre.