Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle (§ 115 SGB X) zustehen.
Bei dem beklagten Land war die am 11. Februar 1926 geborene Frau E J (im folgenden kurz: die Versicherte) seit dem 1. Juni 1976 als Angestellte in einer Polizeibehörde beschäftigt. Frau J ist bei der Klägerin gegen Krankheit versichert. Auf das Arbeitsverhältnis der Versicherten ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Die Versicherte war im Jahre 1984 wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:
vom 8. bis zum 16. März 1984 wegen grippalen Infekts und Gürtelrose,
ab Samstag, dem 17. März 1984, bis zum Jahresende 1984 wegen pektanginöser Beschwerden.
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