Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts und einer Zusatzvergütung.
Die beklagte GmbH betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. Dezember 1996 als Salonleiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30. November 1997 befristet. Die Monatsvergütung der Klägerin belief sich auf 3.500,00 DM brutto. Die Parteien trafen ferner folgende Vereinbarung:
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