BAG - Urteil vom 13.12.2000
5 AZR 334/99
Normen:
Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk Nr. 3 vom 3. Juli 1991 § 6 a ; BGB § 387 § 388 § 394 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;
Fundstellen:
AuA 2001, 84
AuA 2002, 42
AuR 2001, 68
BB 2001, 1585
DB 2000, 2608
DB 2001, 1565
DStR 2001, 363
NZA 2002, 390
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/98
LAG Köln, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1125/98

Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

BAG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 334/99

DRsp Nr. 2002/12339

Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

»Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Kann allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht, hat er es im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich finanziell auszugleichen. Dazu darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk Nr. 3 vom 3. Juli 1991 § 6 a ; BGB § 387 § 388 § 394 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts und einer Zusatzvergütung.

Die beklagte GmbH betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. Dezember 1996 als Salonleiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30. November 1997 befristet. Die Monatsvergütung der Klägerin belief sich auf 3.500,00 DM brutto. Die Parteien trafen ferner folgende Vereinbarung: