BAG - Urteil vom 17.01.1991
8 AZR 483/89
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2, § 615 Satz 1, § 611 (Weiterbeschäftigung); BetrVG § 102 Abs. 5 ; KSchG § 9 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2589
ZIP 1991, 1092
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Göttingen - Urteil vom 22.1.1988 - 3 Ca 731/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 10.3.1989 - 3 Sa 362/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

BAG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 483/89

DRsp Nr. 2000/1161

Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

»1. Wird ein Arbeitgeber verurteilt, einen Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen, so bewirkt dies nicht, daß das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortbesteht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 54, 232 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung. 2. Zahlt der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung nach § 615 Satz 1 BGB. Eine Vereinbarung, nach der das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die Abweisung der Kündigungsschutzklage oder durch eine rechtsgestaltende Entscheidung nach § 9 KSchG fortgesetzt wurde oder eine andere Vereinbarung, kraft derer der Arbeitnehmer den nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2, § 615 Satz 1, § 611 (Weiterbeschäftigung); BetrVG § 102 Abs. 5 ; KSchG § 9 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Tatbestand: