I. Arbeitsgericht Göttingen - Urteil vom 22.1.1988 - 3 Ca 731/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 10.3.1989 - 3 Sa 362/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil
BAG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 483/89
DRsp Nr. 2000/1161
Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil
»1. Wird ein Arbeitgeber verurteilt, einen Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen, so bewirkt dies nicht, daß das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortbesteht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 54, 232 = AP Nr. 1 zu § 611BGB Weiterbeschäftigung.2. Zahlt der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung nach § 615 Satz 1 BGB. Eine Vereinbarung, nach der das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die Abweisung der Kündigungsschutzklage oder durch eine rechtsgestaltende Entscheidung nach § 9KSchG fortgesetzt wurde oder eine andere Vereinbarung, kraft derer der Arbeitnehmer den nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.«