LAG Köln - Urteil vom 14.02.2001
8 (9) Sa 1543/99
Normen:
BGB § 293 § 294 § 296 § 611 § 615 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1588
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6127/99

Lohn; Annahmeverzug; Angebot der Arbeitsleistung; Direktionsrecht (Grenzen)

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 8 (9) Sa 1543/99

DRsp Nr. 2002/15276

Lohn; Annahmeverzug; Angebot der Arbeitsleistung; Direktionsrecht (Grenzen)

»1. Voraussetzung für den Annahmeverzug ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, wobei grundsätzlich ein tatsächliches Arbeitsangebot erforderlich ist. 2. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist entbehrlich, soweit der Arbeitgeber seine Mitwirkungshandlung versäumt, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Bei Übertragung eines neuen Arbeitsbereichs entsprechen dem nur Maßnahmen des Arbeitgebers, die vom Direktionsrecht gedeckt sind. 3. Vom Direktionsrecht nicht umfasst war im Streitfall die Anordnung des Arbeitgebers, den Kläger als Springer eine Tour fahren zu lassen, die dieser zuvor lediglich 3 Tage als Beifahrer kennengelernt hatte, da dieser Zeitraum sich als unzureichend kurz erwies, um diese Tour für eine Springertätigkeit auch nur annähernd ausreichend zu kennen. Nachdem der Kläger hierauf mit zutreffender Begründung hingewiesen hatte, war es Sache des Beklagten, zur Vermeidung von Lohnansprüchen aus Annahmeverzug dem Kläger einen anderen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 293 § 294 § 296 § 611 § 615 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6127/99
Fundstellen
BB 2001, 1588