LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2015
L 1 KR 278/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 320/10

Logopäde; abhängige Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 278/13

DRsp Nr. 2015/3743

Logopäde; abhängige Beschäftigung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1).

Die Beigeladenen zu 2) - 4) haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist die Versicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur: "die Beigeladene") für die Klägerin als Logopädin.