LAG München - Urteil vom 13.04.2000
2 Sa 886/99
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 425
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 9523/98

Leitender Angestellter: Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

LAG München, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 886/99

DRsp Nr. 2002/15160

Leitender Angestellter: Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

Ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ist nicht zwingend leitender Angestellter der Muttergesellschaft, bei der er angestellt ist. Für die Qualifikation der Stellung im Arbeitgeberunternehmen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Begriff des leitenden Angestellten anzuwenden, und es ist zu überprüfen wie sich die Organtätigkeit bei der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft auswirkt und ob sie sich unter mindestens einen der Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG subsumieren lässt.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 18.06.1998 zum 30.06.1999.

Der Kläger steht seit dem 01.01.1974 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 20.02.1991 (Bl. 5-10 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Nach Punkt I. Abs. 5 dieses Vertrags gehen die Parteien davon aus, dass der Kläger als "Obere Führungskraft" zu den leitenden Angestellten des Unternehmens im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehört. Er hat auch ab 1991 an den Wahlen zum Sprecherausschuß für die leitenden Angestellten teilgenommen und bezieht unstreitig ein Jahresarbeitsentgelt, das für leitende Angestellte bei der Beklagten üblich ist.