Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 18.06.1998 zum 30.06.1999.
Der Kläger steht seit dem 01.01.1974 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 20.02.1991 (Bl. 5-10 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Nach Punkt I. Abs. 5 dieses Vertrags gehen die Parteien davon aus, dass der Kläger als "Obere Führungskraft" zu den leitenden Angestellten des Unternehmens im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehört. Er hat auch ab 1991 an den Wahlen zum Sprecherausschuß für die leitenden Angestellten teilgenommen und bezieht unstreitig ein Jahresarbeitsentgelt, das für leitende Angestellte bei der Beklagten üblich ist.
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