BAG - Urteil vom 14.04.2011
2 AZR 167/10
Normen:
KSchG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 364
BB 2011, 2740
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 123/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8352/08

Leitende Angestellte iSd. § 14 Abs. 2 KSchG; Berechtigung zur Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern; Wortlaut als Grenze der Auslegung

BAG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 167/10

DRsp Nr. 2011/17292

Leitende Angestellte iSd. § 14 Abs. 2 KSchG; Berechtigung zur Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern; Wortlaut als Grenze der Auslegung

Orientierungssätze: 1. Zur selbständigen Einstellung und Entlassung sind nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 KSchG nur solche Arbeitnehmer iSd. § 14 Abs. 2 KSchG berechtigt, deren entsprechende Befugnis nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis besteht. Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn der Angestellte informellen Einfluss ausüben kann, aber letztlich auf die Befugnis beschränkt ist, Vorschläge zu unterbreiten. 2. Der leitende Angestellte iSd. § 14 Abs. 2 KSchG muss die Rechtsmacht haben, den Arbeitgeber selbständig zu verpflichten. 3. Das Gebot der Rechtssicherheit verbietet ein über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis des § 14 Abs. 2 KSchG. Die formelle Berechtigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen und zum Ausspruch von Kündigungen ist regelmäßig leicht festzustellen, während eine zuverlässige rechtliche Gewichtung informeller Einflüsse auf Personalentscheidungen schwierig sein wird.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 - 2 Sa 123/09 - aufgehoben, soweit es das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung verurteilt und die Klage abgewiesen hat.